E-Rechnungswandler

E-Rechnung korrigieren und stornieren

Eine verschickte E-Rechnung wird nicht geändert, sondern berichtigt: mit einem neuen Dokument, das auf die alte Rechnung verweist. Prüfen Sie Ihre Korrektur hier kostenlos, darunter steht, was gilt, und es gibt geprüfte Muster.

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Das Wichtigste in Kürze

Wann Sie berichtigen müssen und wann nicht

Drei Wege der Korrektur

Das BMF nennt drei in der Praxis gebräuchliche Vorgänge: die ersetzende Berichtigung, die kumulierende Berichtigung und die kaufmännische Gutschrift (Rn. 20). Dazu kommt der Klassiker Storno und neue Rechnung.

1. Ersetzende Berichtigung: neue vollständige Rechnung

Sie stellen eine neue E-Rechnung mit allen richtigen Angaben aus, die die alte ersetzt. Üblich ist die Rechnungsart 384 (Corrected invoice) im Feld BT-3. Die Korrektur bekommt in der Praxis eine eigene Rechnungsnummer und nennt im Verweis (Gruppe BG-3) Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung.

2. Storno und neue Rechnung

Ein Stornobeleg hebt die alte Rechnung vollständig auf, danach folgt eine ganz normale neue Rechnung (Code 380). Für den Storno selbst sind zwei Darstellungen technisch gültig: eine Rechnung mit negativen Mengen und Beträgen oder eine Gutschrift mit Code 381 und positiven Beträgen, weil schon der Code sagt, dass Geld zurückgeht. Beide sollten auf die stornierte Rechnung verweisen. Steuerlich trägt dabei die Gesamtschau (Rn. 21): Ob eine Rechnung mit negativen Beträgen als „Rechnungstyp für eine Berichtigung“ gilt, sagt das BMF nicht; 381 entspricht dem Vorgang, den das BMF kaufmännische Gutschrift nennt.

3. Nur die Differenz korrigieren (kumulierende Berichtigung)

Statt alles neu auszustellen, korrigieren Sie nur die abweichenden Positionen in einer folgenden E-Rechnung. Das ist laut BMF rechtlich zulässig, solange sich das Dokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht (BMF-FAQ Frage 7b). War zu viel berechnet, passt eine Gutschrift (381) über die Differenz, war es zu wenig, eine weitere Rechnung über den Rest. Entscheidend ist, dass ursprüngliche Rechnung und Korrektur zusammen die tatsächliche Menge und Leistung ergeben (Rn. 21).

Seit dem 15.10.2026 steht allgemein im Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Bei einer E-Rechnung kann auch der Kunde die Berichtigung als Gutschrift ausstellen, wenn das vorher vereinbart war und die Gutschrift spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (Abschnitt 14.11 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Wie sich Gutschrift und Gutschriftverfahren (Code 389) unterscheiden, steht unter Gutschrift als E-Rechnung.

So steht der Verweis in der Datei

Wir haben am 06.11.2026 Varianten einer offiziellen Musterrechnung mit dem KoSIT-Prüfer (Version 1.6.3, XRechnung-Konfiguration vom 31.08.2026) geprüft. Unser Prüfer oben kommt bei allen zum selben Ergebnis:

VarianteErgebnis
Code 384 mit Verweis (BG-3)gültig
Code 384 ohne Verweisgültig, aber Warnung BR-DE-26
Code 380 mit negativen Mengen und Beträgen (Storno)gültig
Code 381 im UBL-Dokument Invoiceungültig, Fehler BR-CL-01
Code 381 im UBL-Dokument CreditNotegültig
Code 380 im UBL-Dokument CreditNoteungültig, Fehler BR-CL-01
Code 381 in CII, mit oder ohne Verweisgültig

Zwei Lehren daraus: Der Prüfer verlangt den Verweis bei 384 nur als Empfehlung, steuerlich gehört der Bezug auf die ursprüngliche Rechnung aber dazu (§ 31 Abs. 5 UStDV). Und wer in UBL eine Gutschrift mit 381 schickt, braucht den eigenen Dokumenttyp CreditNote; in CII und damit auch bei ZUGFeRD gibt es dafür kein eigenes Dokument.

Muster zum Herunterladen

Alle vier Dateien sind vom KoSIT-Prüfer als gültig erkannt. Mit „Ansehen und prüfen“ öffnen Sie sie oben im Prüfer, lesbar und mit Prüfergebnis.

Die drei unteren Muster sind von uns aus der Standardrechnung der KoSIT-Testsuite abgeleitet (Apache-Lizenz 2.0), die Änderungen stehen jeweils in der Datei. Weitere Muster unter E-Rechnung Beispiele.

Sie haben eine falsche E-Rechnung bekommen

Berichtigen kann eine Rechnung grundsätzlich nur der Aussteller selbst (Abschnitt 14.11 Abs. 2 Satz 1 UStAE, vgl. 15.11 Abs. 3 Satz 2). Hat ein Dritter die Rechnung im Auftrag ausgestellt, darf auch der leistende Unternehmer berichtigen (Satz 2). Dass der Empfänger eine Rechnung selbst ergänzt und der Aussteller sich das zu eigen macht, erkennt der Erlass ausdrücklich nur für sonstige Rechnungen an (Satz 6). Die XML-Datei selbst zu bearbeiten ist also kein Weg. Ihr eigener Weg bei einer E-Rechnung: Haben Sie es vorher mit dem Lieferanten vereinbart, können Sie die Berichtigung als Gutschrift ausstellen, die spezifisch und eindeutig auf seine Rechnung Bezug nimmt (Satz 7).

  1. Legen Sie die Datei oben ab. Die Prüfung läuft im Browser, nichts wird hochgeladen.
  2. Schauen Sie, was für ein Fehler es ist: eine fehlende oder falsche Pflichtangabe, ein rein technischer Regelverstoß oder ein Formatfehler (siehe oben). Jeder Fehlercode ist unter XRechnung Fehlermeldungen erklärt.
  3. Fordern Sie beim Aussteller eine Berichtigung an und nennen Sie den Fehlercode. Lexware Office hat dafür laut eigener Hilfe bei technisch ungültigen Eingangsrechnungen die Schaltfläche „Korrektur anfordern“, die eine Mail mit angehängtem Prüfbericht vorbereitet.
  4. Bewahren Sie ursprüngliche Rechnung, Berichtigung und den Prüfbericht auf. Auf das technische Ergebnis einer geeigneten Validierung (Format und Geschäftsregeln) dürfen Sie sich mit kaufmännischer Sorgfalt verlassen; sie ersetzt aber nicht Ihre eigene Prüfung, ob die Angaben richtig und vollständig sind (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a). Wie lange und in welcher Form, steht unter E-Rechnung archivieren.

Korrektur im Rechnungsprogramm

Die meisten Programme erzeugen Storno und Korrektur auf Knopfdruck. Was die Hilfeseiten von zwei verbreiteten Programmen sagen:

Ob der Storno oder die Korrektur als E-Rechnung mit Code und Verweis ausgegeben wird, sagen beide Hilfeartikel nicht. Prüfen Sie die erzeugte Datei deshalb einmal oben, bevor Sie sie verschicken. Programme mit Preisen im Vergleich stehen unter E-Rechnung erstellen.

Stand 06.11.2026. Grundlagen: § 14 und § 17 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitte 14.11, 15.2a, 15.11 und 17.1 in der Fassung der BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und 15.10.2026, BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 (Rn. 6a, 35a, 51a, 51b) und vom 15.10.2026 (Rn. 16, 20 bis 23, 28), FAQ des BMF zur E-Rechnung (Stand Oktober 2026, Fragen 7b, 11 und 12b), XRechnung-Regeln BR-DE-17, BR-DE-26, BR-55 und BR-CL-01, Hilfeartikel von Lexware Office und sevdesk (abgerufen am 06.11.2026). Transparenz: Die Links zu Lexware Office und sevdesk sind Partnerlinks und als Anzeige gekennzeichnet. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Im Einzelfall Ihren Steuerberater fragen.

Häufige Fragen

Kann ich eine verschickte E-Rechnung löschen und neu schicken?

Nein. Eine ausgestellte Rechnung bleibt Teil Ihrer Unterlagen. Korrigiert wird mit einem neuen Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist (§ 31 Abs. 5 UStDV). Ist die Rechnung noch nicht verschickt, ist sie meist noch ein Entwurf, den das Rechnungsprogramm ändern lässt.

Welcher Code gehört in eine Stornorechnung?

Das BMF verlangt einen tauglichen Rechnungstyp, technisch festgelegt ist aber noch nicht, welcher Code zu welchem Korrekturvorgang gehört (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 20 und 21). Technisch gültig sind nach unserem Test zum Beispiel eine Gutschrift mit Code 381 und positiven Beträgen oder Rechnungsart 380 mit negativen Beträgen; ob 380 als Rechnungstyp für eine Berichtigung gilt, sagt das BMF nicht. In UBL muss 381 in einem eigenen Dokument vom Typ CreditNote stehen, sonst lehnt der Prüfer die Datei mit BR-CL-01 ab. Für eine ersetzende neue Rechnung ist 384 üblich.

Darf ich die Korrektur als PDF schicken?

Wenn die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung sein musste, nein: Dann muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein, fehlende Angaben in anderer Form nachzureichen reicht nicht (Abschnitt 14.11 Abs. 1 Sätze 7 und 8 UStAE). Während der Übergangsfristen darf eine Berichtigung laut BMF-FAQ (Frage 7b) noch ohne E-Rechnung erfolgen, als PDF aber nur mit Zustimmung des Empfängers, auf Papier immer (Frage 11).

Muss ich nach einem Skonto oder einer Rückgabe die Rechnung berichtigen?

Nein. Mindert sich nur das Entgelt nach § 17 UStG, etwa durch Skonto, einen Nachlass wegen eines Mangels oder eine Rückgabe, ist keine Rechnungsberichtigung nötig (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51a). Ändert sich dagegen, was geliefert oder geleistet wurde, ist grundsätzlich eine Berichtigung nötig (Rn. 51b).

Der Kunde lehnt meine Rechnung wegen BR-DE-15 ab. Muss ich berichtigen?

Steuerlich nicht: Die fehlende Käuferreferenz ist keine Pflichtangabe, ein solcher Regelverstoß ist umsatzsteuerlich unbeachtlich (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a). Praktisch schon, wenn Sie Ihr Geld wollen: Bei Behörden ist die Käuferreferenz die Leitweg-ID, ohne die die Rechnung nicht zugeordnet wird. Schicken Sie dann eine korrigierte Datei.