E-Rechnungswandler

E-Rechnung für Handwerker

Für Handwerker hat die E-Rechnung ein paar Eigenheiten: Abschläge, Schlussrechnung, Leistungsverzeichnis und Bauleistungen nach § 13b. Hier steht, was gilt, mit geprüften Mustern. Eine eigene oder erhaltene E-Rechnung prüfen Sie oben kostenlos, die Datei verlässt dabei nicht Ihren Rechner.

Rechnung hier ablegen

XRechnung als XML oder ZUGFeRD als PDF, bis 20 MB.

Die Prüfung läuft in Ihrem Browser. Es wird nichts hochgeladen.
Keine Datei zur Hand? Beispiel prüfen: , oder

Kostenlos, ohne Anmeldung und ohne Upload: Die Prüfung läuft in Ihrem Browser. Leitweg-ID prüfen

Das Wichtigste in Kürze

Welcher Kunde bekommt welche Rechnung

Entscheidend ist nicht Ihr Gewerk, sondern wer den Auftrag gibt und wofür:

KundeRechnung nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist
Privatperson, Arbeiten am eigenen Haus oder in der eigenen WohnungKeine E-Rechnung nötig. Rechnung innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG), Papier oder mit Zustimmung PDF (Abschnitt 14.1 Abs. 9 UStAE).
Firma, Vermieter für die vermietete Wohnung, andere Unternehmer für ihr UnternehmenE-Rechnung, ohne dass der Kunde zustimmen muss (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Sätze 1 und 4 UStAE).
Bauunternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt (Sie arbeiten als Nachunternehmer)E-Rechnung ohne Umsatzsteuer, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 13b UStG, siehe unten).
Behörde, Schule, KommuneE-Rechnung, meist als XRechnung mit Leitweg-ID und über das Portal des Auftraggebers. Das verlangen öffentliche Auftraggeber oft schon heute nach eigenen Vorschriften (beim Bund die E-Rechnungsverordnung), unabhängig von den Übergangsfristen.
Jeder Kunde, Rechnung bis 250 Euro bruttoKeine E-Rechnung nötig (Kleinbetragsrechnung), außer bei § 13b.

Bei einem Vermieter oder einer Hausverwaltung ist nicht immer klar, ob die Leistung für ein Unternehmen bezogen wird. Das BMF beanstandet eine fehlende E-Rechnung nicht, solange Sie das nicht wussten und auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 5). Einfacher ist es, beim Auftrag zu fragen. Was Vermieter selbst beachten müssen, steht unter E-Rechnung für Vermieter.

Abschlagsrechnung und Schlussrechnung

Die XRechnung kennt für Bauleistungen eigene Rechnungsarten im Feld BT-3. Die Regel BR-DE-17 lässt neben 380, 381, 384 und 389 diese Codes zu:

Wann Sie wechseln: Eine Abschlagsrechnung, die Sie noch vor Ihrer eigenen E-Rechnungspflicht ausstellen, muss keine E-Rechnung sein, auch wenn die Arbeit und die Zahlung erst danach kommen (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 2). Für die Schlussrechnung gilt diese Erleichterung nicht, für sie gelten die normalen Übergangsregeln (§ 27 Abs. 38 UStG): Maßgebend ist, wann die Leistung ausgeführt wurde, nach dem Wortlaut des Gesetzes zusätzlich, bis wann die Rechnung übermittelt wird. Wer im Dezember abnimmt und erst im Januar abrechnet, findet den Streitpunkt unter Übergangsfristen; am sichersten ist dann gleich die E-Rechnung.

Abschläge in der Schlussrechnung abziehen

In der Schlussrechnung müssen die schon vereinnahmten Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer abgezogen werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Das BMF lässt dafür bis zum 30. Juni 2030 zwei Wege zu (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 3 und 4):

  1. Im strukturierten Teil: Die Summe der gezahlten Abschläge steht im Feld BT-113 (bereits gezahlter Betrag), die Einzelheiten zu jedem Abschlag (Nummer, Datum, Entgelt, Umsatzsteuer) in der Bemerkung BT-22. So ist unser Muster unten aufgebaut.
  2. In einer Anlage: Die Absetzung steht in einem eingebetteten Anhang, auf den der strukturierte Teil ausdrücklich hinweist.

Rechnerisch prüft die Regel BR-CO-16: Der Zahlbetrag (BT-115) muss gleich Bruttobetrag minus BT-113 plus gegebenenfalls Rundungsbetrag (BT-114) sein. Wer die Abschläge nur im Text erwähnt und trotzdem nur den Restbetrag als zahlbar angibt, bekommt einen Fehler.

Auf die Abschlagsrechnungen selbst verweist man in der Gruppe BG-3 (Nummer und Datum der vorausgehenden Rechnung). Dabei gibt es einen Unterschied zwischen den Syntaxen, den wir beim Testen gefunden haben: In UBL dürfen mehrere Verweise stehen, im CII-Schema der XRechnung nur einer. Zwei Verweise in CII sind dort ein Formatfehler, und eine Datei mit Formatfehler ist umsatzsteuerlich keine E-Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 6a). CII ist auch die Grundlage von ZUGFeRD; die ZUGFeRD-Profile haben wir dazu nicht getestet. Am einfachsten ist deshalb: Abschläge in BT-113 und BT-22, in CII höchstens einen Verweis.

Leistungsverzeichnis, Aufmaß und Stundenzettel

Grundsätzlich gehören alle Pflichtangaben in den strukturierten Teil der E-Rechnung, ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35). Für die Leistungsbeschreibung müssen Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls der Leistungsort so eindeutig im strukturierten Teil stehen, dass die Rechnung zweifelsfrei kontrolliert werden kann (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 12). Für Bauleistungen gibt es eine Erleichterung, weil ein Leistungsverzeichnis mit Titeln und Unterpositionen derzeit nicht in das Datenmodell der E-Rechnung passt (Rn. 13):

Stundennachweise müssen nicht im strukturierten Teil aufgeschlüsselt werden, soweit sie für die Kontrolle der Rechnung nicht nötig sind; sie können in einer eingebetteten Anlage mitgehen (Rn. 12). Ein Link auf eine Datei im Internet zählt nicht als Anlage (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35).

Ein Punkt, den der Prüfer nicht sehen kann: Unsere Abschlagsrechnung ohne Anlage ist technisch genauso gültig wie mit Anlage. Ob die Leistungsbeschreibung steuerlich reicht, entscheidet kein Prüfprogramm. Ändert sich nach der Rechnung das Aufmaß so, dass sich der Leistungsumfang ändert, ist grundsätzlich eine Berichtigung nötig, jedenfalls der Leistungsbeschreibung (Abschnitt 14.11 Abs. 4 Satz 3 UStAE). Wie das geht, steht unter E-Rechnung korrigieren.

Bauleistungen an andere Bauunternehmen (§ 13b)

Arbeiten Sie als Nachunternehmer für ein Bauunternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet in der Regel Ihr Kunde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG). Auch diese Rechnung muss nach Ablauf der Übergangsfrist eine E-Rechnung sein (Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE). In der Datei sieht das so aus:

Unser Test mit dem offiziellen Prüfer

Wir haben am 07.11.2026 eigene Handwerker-Rechnungen in UBL und CII mit dem KoSIT-Prüfer (Version 1.6.3, XRechnung-Konfiguration vom 31.08.2026) geprüft. Unser Prüfer oben kommt bei allen 42 Dateien zum selben Ergebnis. Die Ergebnisse galten für beide Syntaxen, außer wo vermerkt:

VarianteErgebnis
Abschlags- oder Teilrechnung mit 875, 876, 326 oder 380gültig
Abschlag mit 386 (Anzahlungsrechnung)Warnung BR-DE-17, vom Prüfer trotzdem zur Annahme empfohlen
Abschlag ohne eingebettete Anlagegültig (der Prüfer prüft die Anlage nicht)
Schlussrechnung 877, Abschläge in BT-113 und BT-22gültig
Schlussrechnung, zahlbar ist der volle Betrag trotz BT-113ungültig, Fehler BR-CO-16
Schlussrechnung, Abschläge nur im Text, zahlbar ist der Restungültig, Fehler BR-CO-16
Schlussrechnung mit zwei Verweisen auf Abschläge (BG-3)UBL gültig, CII ungültig (Formatfehler)
§ 13b mit USt-IdNr des Kunden, oder nur mit seiner Handelsregisternummergültig
§ 13b ohne USt-IdNr und ohne Registernummer des Kundenungültig, Fehler BR-AE-02
§ 13b nur mit deutschem Text in BT-120, oder nur mit Code in BT-121gültig; steuerlich gehört der Text trotzdem hinein (§ 14a Abs. 5 UStG)
§ 13b ohne Text und ohne Codeungültig, Fehler BR-AE-10
Kategorie AE mit 19 Prozentungültig, Fehler BR-AE-05 und BR-AE-09

Muster zum Herunterladen

Alle sechs Dateien hat der KoSIT-Prüfer als gültig erkannt. Bei den Abschlagsrechnungen meldet er nur den Hinweis BR-DE-TMP-32 (kein Leistungsdatum). Das ist hier gewollt: In unserem Muster ist der Abschlag eine Anzahlung auf die noch nicht ausgeführte Gesamtleistung, und das Datum der Zahlung steht beim Ausstellen noch nicht fest (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Rechnen Sie dagegen eine vereinbarte und abgenommene Teilleistung ab, gehört deren Leistungsdatum hinein. Firmen, Nummern und Bankverbindung sind erfunden. Mit „Ansehen und prüfen“ öffnen Sie eine Datei oben im Prüfer, lesbar und mit Prüfergebnis; die PDF-Anlage mit dem Aufmaß steckt in der Datei.

Rechnungsprogramm für den Handwerksbetrieb

Von Hand schreibt niemand eine XML-Datei. Das Rechnungs- oder Handwerkerprogramm erzeugt die E-Rechnung, Ihre Aufgabe ist, das richtige Format zu wählen und die Angaben vollständig einzutragen. Vor Ihrer eigenen Frist lohnt ein Test: Erzeugen Sie eine Abschlags- und eine Schlussrechnung und prüfen Sie beide Dateien oben, vor allem Rechnungsart, BT-113 und bei § 13b die Angaben zum Kunden. Was die Anbieter von zwei verbreiteten Programmen dazu schreiben:

Ob Abschlags- und Schlussrechnungen dabei als E-Rechnung mit den Codes 875 und 877 und mit dem Feld BT-113 ausgegeben werden, steht in den Hilfeartikeln beider Anbieter nicht. Genau das zeigt Ihnen ein Test mit der erzeugten Datei oben. Weitere Programme mit Preisen stehen unter E-Rechnung erstellen.

Stand 07.11.2026. Grundlagen: § 13b, § 14, § 14a, § 14b und § 27 Abs. 38 UStG, § 33 UStDV, § 35a EStG, Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitte 14.1, 14.6 und 14.11 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025 (Rn. 6a, 35) und vom 15.10.2026 (Rn. 2 bis 5, 12 bis 14), FAQ des BMF zur E-Rechnung (Stand Oktober 2026, Fragen 3, 7b und 15), Zuordnungstabelle Pflichtangaben von KoSIT und FeRD vom 25.07.2025, XRechnung-Regeln BR-DE-17, BR-CO-16, BR-AE-02, BR-AE-05, BR-AE-09 und BR-AE-10, Preis- und Hilfeseiten von Lexware Office und sevdesk (abgerufen am 07.11.2026). Transparenz: Die Links zu Lexware Office und sevdesk sind Partnerlinks und als Anzeige gekennzeichnet. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Im Einzelfall Ihren Steuerberater fragen.

Häufige Fragen

Muss ich als Handwerker meinen Privatkunden eine E-Rechnung schicken?

Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen. Bei Arbeiten an einem Grundstück, etwa im Haus oder in der Wohnung eines Privatkunden, müssen Sie aber innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG), auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch, zum Beispiel als PDF (Abschnitt 14.1 Abs. 9 UStAE). In die Rechnung gehört dann der Hinweis, dass der Kunde sie zwei Jahre aufbewahren muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Für Ihren Kunden zählt die Rechnung auch bei der Einkommensteuer: Die Ermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro) gibt es nur mit Rechnung und Zahlung auf Ihr Konto (§ 35a Abs. 3 und Abs. 5 EStG).

Ein Vermieter beauftragt mich für seine vermietete Wohnung. Braucht er eine E-Rechnung?

In der Regel ja, sobald für Sie die Pflicht zur Ausstellung gilt. Wer eine Wohnung vermietet, ist umsatzsteuerlich Unternehmer (BMF-FAQ, Frage 3), und die Reparatur bezieht er für sein Unternehmen. Wussten Sie das nicht und konnten es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht erkennen, wird eine fehlende E-Rechnung bei Ihnen nicht beanstandet (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 5). Fragen Sie im Zweifel beim Auftrag nach.

Welcher Code gehört in eine Abschlagsrechnung?

In einer XRechnung erlaubt die Regel BR-DE-17 für Bauleistungen die Codes 875 (Abschlagsrechnung), 876 (Teilschlussrechnung) und 877 (Schlussrechnung), daneben 326 (Teilrechnung). Die Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD nennt für Anzahlungsrechnungen den Code 386; in einer XRechnung löst 386 nach unserem Test aber die Warnung BR-DE-17 aus. Der Prüfer empfiehlt die Datei trotzdem zur Annahme. Die Verwendung der Codes in BT-3 ist noch nicht einheitlich geregelt, laut BMF arbeiten die zuständigen Gremien an einer Vereinheitlichung (BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand Oktober 2026).

Muss ich jede Position aus dem Leistungsverzeichnis in die E-Rechnung schreiben?

Derzeit nicht. Bei Bauleistungen reicht es laut BMF, im strukturierten Teil nur die einzelnen Gewerke (etwa Elektro, Sanitär, Maler) mit ihren Summen anzugeben, wenn eine menschenlesbare Anlage in der Datei die genaue Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthält und im strukturierten Teil eindeutig darauf hingewiesen wird (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 14). Ein Link auf eine Datei im Internet genügt nicht, die Anlage muss eingebettet sein.

Brauche ich für eine kleine Reparatur unter 250 Euro eine E-Rechnung?

Nein. Rechnungen bis 250 Euro brutto (Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV) dürfen immer auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format kommen, etwa als PDF (Abschnitt 14.6 Abs. 4 UStAE). Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Rechnung. Das gilt nicht für Bauleistungen an ein Bauunternehmen nach § 13b, dort gilt die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen nach dem Wortlaut nicht (§ 33 Sätze 3 und 4 UStDV).